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Die hier angezeigten Beiträge stammen aus der aktiven Zeit der Kanzlei raplaw, die seit 2020 nicht mehr besteht. Das Team ist in neuer Konstellation erreichbar in der Kanzlei Honold & Partner mbB.

Reiserecht: Wenn das Programm einer Kreuzfahrt gravierend verändert wurde, muss der Großteil des Reisepreises zurückerstattet werden!

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof am 14.5.2013 (AZ X ZR 15/11), dass der Veranstalter einer Kreuzfahrt den Großteil der Reisekosten zurückzahlen muss, wenn er sich nicht an die angekündigte Route hält und geplante Landausflüge streicht. Im Einzelfall haben die Passagiere sogar Anspruch auf Schadenersatz, denn sie haben Urlaubszeit nutzlos aufgewendet.

Ein Reiseunternehmen hatte, stellvertretend für die Reiseteilnehmer, einen Kreuzfahrt-Reiseveranstalter verklagt. Bei der zweiwöchigen Kreuzfahrt „Sommer in Grönland“ waren wichtige Programmpunkte, z.B. der Aufenthalt auf den Färöer und der Orkney-Inseln, gestrichen worden. Begründet wurde die Programmänderung damit, dass das Schiff nicht voll leistungsfähig sei, weil es mit verschmutztem Öl fahren musste. Der Reiseveranstalter erstattete 40 % des Reisepreises – was den Reisenden nicht genug war. Sie fordern 80% des Reisepreises zurück. Infolge des BGH-Urteils müssen die Landgerichte und Oberlandesgerichte nun die Erstattungssumme neu prüfen. Der Bundesgerichshof begründete seine Entscheidung damit, dass das Unterwegssein bei einer Kreuzfahrt genauso wichtig sei wie die Aufenthalte an bestimmten Zielorten.

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Mietrecht: Musikunterricht in einer Mietwohnung muss vom Vermieter nicht toleriert werden!

Wenn eine Immobilie zu Wohnzwecken vermietet wurde, darf sie nicht beruflich genutzt werden, sofern dadurch Lärm und Unruhe im Haus entsteht.
So entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 10.4.2013 (AZ VIII ZR 213/12).

Ein Musiklehrer hatte die Wohnung seiner Mutter übernommen und gab dort seinen Schülern (etwa 12 pro Woche) regelmäßig Gitarrenunterricht, ohne dies vorher mit dem Vermieter abgesprochen zu haben. Die Nachbarn störte neben der Lärmbelästigung auch der hohe Publikumsverkehr im Haus. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis außerordentlich, weil er den Unterricht nicht genehmigt habe. Die Kündigung in diesem Fall ist rechtens. Anders wäre es, wenn die berufliche Tätigkeit von außen nicht erkennbar wäre, z.B. die „Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, die Telearbeit eines Angestellten oder die schriftstellerische Tätigkeit eines Autors“, wie es im Urteil heißt.

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Preisklauseln unwirksam! Über ein wichtiges Urteil zu Prepaid-Mobilfunkverträgen

Wenn Mobilfunkanbieter Gebühren für die Auszahlung von Restguthaben, für die Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden oder für eine Mahnung Gebühren berechnen, ist dies nicht zulässig!

So entschied das Oberlandesgericht Schleswig (AZ: 2 U 2/11) in einem aktuellen Urteil. Ein Kunde hatte gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt, der ihm für ein Rücklastschrift 19,95 Euro und als Mahngebühr 9,95 Euro berechnet hatte. Diese Gebühren waren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters aufgeführt. Das Gericht argumentierte, dass im Preisverzeichnis nur die Leistungen des Anbieters, nicht aber die Schadenspauschalen verzeichnet sein dürften. Außerdem seien die Schadenspauschalen – gemessen am tatsächlichen Schaden – unangemessen hoch. Im Verbraucherrecht hat jeder Kunde nach Vertragskündigung ein Anrecht auf Rückzahlung seines Guthabens. Eine Gebühr für Rückerstattungskosten ist nicht gesetzlich verankert und darf deshalb auch nicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

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Verbraucherrecht: Gebrauchte E-Books dürfen vorerst nicht weiterverkauft werden!

Darf ein E-Book mit gleichem Recht wiederverkauft werden wie ein gebundenes Buch oder ist ein E-Book als Software zu verstehen und unterliegt ähnlich strengen Lizenzbestimmungen?

In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Bielefeld entschieden, dass E-Books vom Käufer nicht weiterverkauft werden dürfen (Urteil vom 5. März 2013, 4 O 191/11).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Deutschland (VZBV) hatte gegen einen Anbieter von E-Books geklagt, der in seinen AGBs festlegte, dass das bei ihm erworbene Produkt vom Käufer nicht weiterverkauft werden dürfe.
Das Gericht hielt die AGBs für rechtens und argumentierte, dass die Klausel für den Käufer keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Der Käufer habe das Recht eingekauft, die Datei für seinen persönlichen Gebrauch zu nutzen. Es sei zulässig, das Kopieren und Weiterverkaufen dieser Datei durch Vertragsklauseln rechtlich zu untersagen, zumal die Sensibilität in der Bevölkerung vorhanden sei, dass mit einer Datei nicht gleich verfahren werden dürfe wie mit einem Buch oder einer CD. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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