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Die hier angezeigten Beiträge stammen aus der aktiven Zeit der Kanzlei raplaw, die seit 2020 nicht mehr besteht. Das Team ist in neuer Konstellation erreichbar in der Kanzlei Honold & Partner mbB.

Verlust des Versicherungsschutzes! Unfall nach privatem Telefonat ist kein Arbeitsunfall

Das Landessozialgericht Hessen wies die Klage eines Arbeiters ab, der während seiner Arbeitszeit an einem Begrenzungswinkel hängen geblieben war und sich einen Kreuzbandriss am Knie zugezogen hatte  (AZ L 3 U 33/11, Urteil vom 17.9.2013).
Der Unfall passierte, als der Lagerarbeiter seinen Arbeitsplatz für etwa drei Minuten verlassen hatte, um ein privates Telefonat zu führen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Zahlung ab, da der Unfall nicht während der Arbeit, sondern im Zusammenhang mit einem privaten Telefonat geschah.
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Gesetzlicher Unfallschutz besteht generell nur dann, wenn die Arbeit geringfügig durch eine private Tätigkeit unterbrochen wird. Diese Tätigkeit muss „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ zur erledigen sein. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeiter jedoch um mehr als 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt, um eine bessere Mobilfunkverbindung zu haben. Dies sei nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen und deshalb sei der Unfall auch nicht gesetzlich unfallversichert.

Mit diesem Urteil liegt das Landessozialgericht auf der Linie der scharfen Rechtsprechung zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn auch nur kleinste Abweichungen vom kürzesten oder schnellsten Weg von und zur Arbeitsstelle vorliegen oder wenn die Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen worden ist.

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Verkehrsrecht: Auf privaten und öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt rechts vor links!

Das Landgericht Saarbrücken entschied am 07.06.2013 (13 S 31/13) in einem Fall, bei dem auf dem Parkplatz eines Supermarktes zwei Fahrzeuge an einer Einmündung kollidierten: Die Regel „rechts vor links“ (§8 abs. 1 StVO) gilt auf privaten Verkehrsflächen auch dann, wenn die Fahrstraßen unterschiedlich breit sind.

Der Kläger war mit seinem PKW auf dem Hauptweg des Parkplatzes in Richtung Ausfahrt unterwegs. Dieser Hauptweg war in zwei Spuren unterteilt. Der Kläger wechselte von der rechten auf die linke Spur und kollidierte mit einer Autofahrerin, die aus einem kleinen Zuweg in den Hauptumgehungsweg einbiegen wollte. Der Kläger erlitt ein HWS-Syndrom und forderte Schadensersatz.

Das Gericht gab ihm Recht. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte den Unfall allein verschuldet, weil sie sich nicht an ihre Wartepflicht gehalten habe. Der Fahrstreifenwechsel des Klägers stelle indessen keine Verletzung der Verkehrsregeln dar, denn die Vorfahrt erstrecke sich – genau wie im öffentlichen Straßenverkehr – auf die gesamte Breite der Fahrspur.

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Familienrecht: Lottogewinn muss mit getrennt lebendem Ehepartner geteilt werden!

Nach jahrelangem Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun entschieden, dass ein Rentner aus Mönchengladbach seiner mittlerweile geschiedenen Frau die Hälfte seines Lottogewinns, rund 245.000 Euro, abgeben muss (Urteil vom 16. Oktober 2013, Az.: XII ZR 277/12).

Zum Zeitpunkt des Lottogewinns war der Rentner bereits seit acht Jahren von seiner Frau getrennt, hatte aber noch nicht die Scheidung eingereicht. Dies tat er zwei Monate nach dem Gewinn. Der Anwalt der Ehefrau forderte, dass der Lottogewinn dem Zugewinn zugerechnet werden müsse. Vom Amtsgericht Mönchengladbach war dies anerkannt, daraufhin vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen worden. Die Richter sahen in der langen Trennungszeit hinreichend Grund, dem Mann die volle Summe zuzusprechen. Der Bundesgerichtshof entschied nun endgültig zu Gunsten der Ex-Ehefrau. Die Begründung: Acht Jahre Trennungszeit genügten nicht als Grund – entscheidend sei der Stichtag, wann die Scheidung eingereicht wurde. Nach geltendem Güterrecht müsse der Rentner die Hälfte des Gewinns an seine Ex-Ehefrau abgeben und zudem auch die Kosten des Verfahrens, rund 66.000 Euro, alleine tragen.

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Verkehrssünder können europaweit verfolgt werden!

Im Urlaub wegen Schnellfahrens geblitzt? Bisher wiegten sich die Autofahrer in relativer Sicherheit, dass der Strafzettel nicht ins Heimatland nachgeschickt würde. Das könnte nun grundlegend anders werden!
Im September 2011 hatte der Europarat dem Vorschlag der „Kommission zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften“ zugestimmt. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren sollen sich nun alle EU-Mitgliedsstaaten an die neuen Vorgaben halten. So können Verkehrssünder leicht identifiziert und Bußgeldbescheide länderübergreifend verschickt werden. Die Neuregelung bezieht sich vor allem auf die Delikte, die die meisten Todesopfer im Straßenverkehr fordern: Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol und Drogen am Steuer, Telefonieren während der Fahrt, Überfahren einer roten Ampel, Fahren ohne Helm und unerlaubte Nutzung des Standstreifens.
Welcher Art und wie hoch die Strafe ist, richtet sich nach dem geltenden Recht in dem Land, in dem der Verstoß begangen wurde. Die Bußgelder können innerhalb der EU erheblich variieren! So kostet die Handynutzung am Steuer bei uns 40 Euro – in Spanien muss man laut ADAC dagegen mit 200 Euro Strafe rechnen. Künftig ist also gerade im Urlaub erhöhte Vorsicht geboten!

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