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Die hier angezeigten Beiträge stammen aus der aktiven Zeit der Kanzlei raplaw, die seit 2020 nicht mehr besteht. Das Team ist in neuer Konstellation erreichbar in der Kanzlei Honold & Partner mbB.

Mit dem Handy an der roten Ampel: Kanzlei raplaw in Karlsruhe zu einem aktuellen Urteil aus dem Verkehrsrecht

Autofahrer können an einer roten Ampel bei ausgeschaltetem Motor mit ihrem Handy telefonieren, ohne gegen § 23 Abs.1a StVO zu verstoßen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Beschluss vom 09.09.2014 – 1RBs 1/14). Der folgende Fall war dem Beschluss vorausgegangen: Ein Autofahrer wartete an einer roten Ampel mit ausgeschaltetem Motor auf Grund einer Start-Stopp-Automatik. Während er wartete, telefonierte er mit seinem Handy am Ohr. Wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons wurde der Verkehrsteilnehmer vom Amtsgericht Dortmund zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Das Amtsgericht begründete sein Urteil damit, dass die Einlassung des Betroffenen, sein Motor sei ausgeschaltet gewesen, nicht zu widerlegen sei, aber die Ausnahme vom grundsätzlichen Mobilfunkverbotes gemäß § 23 Abs. 1a StVO nach S. 2 nicht gegeben sei. Der Motor sei nämlich nicht im Sinne der Ausnahme ausgeschaltet. Dieser Auslegung des ausgeschalteten Motors stünde auch Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen, da sich die Auslegung innerhalb des Wortlauts halte: Der Motor sei bei Unterstellung einer funktionierenden Start-Stopp-Funktion schon nicht bewusst und unmittelbar durch den Fahrzeugführer ausgeschaltet worden. Das Ausscheiden sei nur eine Folge der Betätigung der Bremse. Da diese vom Fahrer gehalten werde, nehme er weiterhin aktiv am Verkehr teil. Darüber hinaus spreche gegen ein Ausschalten, dass ein Einschalten nicht durch ein bewusstes Bedienen des Anlassers erfolgt sei. Eine Sachlage, die durch die Beratung eines im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwaltes so nicht hingenommen werden muss. Tatsächlich legte der Betroffene Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm ein – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht hielt sich konsequent an den Wortlaut des Gesetzes und entschied sich für einen Freispruch. Die Benutzung eines Mobiltelefons ist erlaubt, sobald das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Somit lag im konkreten Fall kein Verstoß gegen § 23 Abs.1a S.1 StVO vor.

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Zu einem aktuellen Urteil aus dem Verkehrsrecht: Beifahrer muss Verkehrsschilder prinzipiell nicht beachten!

Wer als Beifahrer im Auto sitzt, muss nicht auf die geltenden Verkehrsregeln achten – so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 1 RBs 89/14).

Was war passiert? Ein Mann war als Beifahrer mit seiner Familie unterwegs. Auf einem Parkplatz wechselte er seine Frau am Steuer ab, weil diese das Kind auf dem Rücksitz beruhigen wollte. Der Mann überholte kurz danach ein anderes Fahrzeug, obwohl für diesen Streckenabschnitt ein Überholverbot vorlag. Das Verbotsschild lag allerdings schon weit zurück. Der Fahrer wurde zu einer Geldbuße von 87,50 Euro verurteilt. Er klagte dagegen.
Zunächst wurde die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht Olpe begründete, er habe die Pflicht gehabt, sich bei seiner Frau nach den geltenden Verkehrsregeln zu erkundigen. Das Oberlandesgericht hob das Urteil nun auf und befand, der Mann käme unter Umständen um die Geldbuße herum. Es gäbe keine Verpflichtung, sich nach den geltenden Verkehrsregeln zu erkundigen. Die Richter wiesen den Fall zurück ans Amtsgericht – mit der Auflage zu prüfen, ob die Überholstelle so gefährlich war, dass ein Überholverbot nahe lag oder ob der Mann das Schild hätte kennen müssen, weil er die Strecke oft fährt.

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Solange ein Mietverhältnis besteht, darf die Mietkaution vom Vermieter nicht angetastet werden!

Mit einem aktuellen Urteil zum Mietrecht (7. Mai 2014, Az. VIII ZR 234/13) stärkte der Bundesgerichtshof die Position der Mieter: Auf ein Mietkautionskonto darf erst dann vom Vermieter zugegriffen werden, wenn das Mietverhältnis beendet ist.

Eine Mieterin hatte 1.400 € Kaution auf ein spezielles Mietkautionskonto einbezahlt. In ihrem Mietvertrag unterschrieb sie außerdem eine Klausel, dass der Vermieter – falls er finanzielle Ansprüche an sie habe – jederzeit auf dieses Mietkautionskonto zugreifen dürfe. Sie müsse dann die Differenz zu 1.400 € wieder aufstocken. Als es zur Mietminderung kam, trat dieser Fall ein: Der Vermieter glich seine Mieteinbußen dadurch aus, dass er vom Kautionskonto Geld abhob.
Die Mieterin war damit nicht einverstanden und klagte.

Die Karlsruher Richter gaben ihr Recht: Grundsätzlich darf ein Mietvertrag keine Zusatzklauseln enthalten, die für den Mieter einen Nachteil bedeuten könnten. Ein Vermieter muss die Mietkaution sicher und vor allem getrennt von seinem Privatvermögen anlegen, damit sie im Falle einer Insolvenz nicht angetastet werden kann. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses darf der Vermieter auf das Konto zugreifen, um eventuelle Rechnungen, z.B. für beim Auszug fällige Renovierungsarbeiten, zu begleichen.

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Spam-Mails müssen täglich kontrolliert werden!

Das Landgericht Bonn verurteilte kürzlich einen Anwalt zu 90.000 Euro Schadenersatz (Urteil vom 10.01.2014, AZ 15 O 189/13). Dieser hatte ein fristgebundenes Vergleichsangebot für einen Mandanten nicht beachtet, das in seinem Spam-Ordner gelandet war. Der Anwalt hatte von der Mail erst drei Tage später am Telefon erfahren und leitete die Mail nach über einer Woche an seinen Mandanten weiter, als die Frist bereits abgelaufen war.
Das Gericht befand, dass ein Gewerbetreibender, wenn der E-Mail als Geschäftsweg zulasse, dazu verpflichtet sei, täglich seine Spams durchzuschauen. Tut er das nicht, haftet er für den eventuell entstandenen Schaden.

Dieses Urteil ist für den Alltag in einer Anwaltskanzlei – wie auch eines anderen Betriebes – von erheblicher Bedeutung. Es gilt, intern zuverlässig zu regeln, dass Spam-Mails regelmäßig durchgesehen werden, um auf wichtige Nachrichten rasch reagieren zu können.

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