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Die hier angezeigten Beiträge stammen aus der aktiven Zeit der Kanzlei raplaw, die seit 2020 nicht mehr besteht. Das Team ist in neuer Konstellation erreichbar in der Kanzlei Honold & Partner mbB.

Thema Filesharing: Eltern haften nicht für ihre volljährigen Kinder!

Das oberste deutsche Gericht (BGH) entschied am 8.1.2014 (Az. I ZR 169/12), dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder nicht haften, auch wenn sie die Inhaber des Internetanschlusses sind. Voraussetzung ist, dass sie von den Rechtsverletzungen in ihrem Haus nichts wussten.

Vier Plattenfirmen hatten von einem Polizisten ca. 3.400 Euro Abmahnkosten gefordert, nachdem der zwanzigjährige Stiefsohn des Mannes, der mit ihm in einem Haushalt lebt, illegal fast viertausend Musikdateien im Internet zum Tausch angeboten hatte. Die Kläger argumentierten, der Stiefvater wäre verpflichtet gewesen zu kontrollieren, was sein Stiefsohn im Internet eigentlich mache. Die Karlsruher Richter befanden dagegen, Eltern müssten ihre volljährigen Kinder zu diesem Thema weder belehren noch überwachen. Anders wäre es, wenn z.B. ein Abmahnschreiben vorläge und die Eltern einen begründeten Verdacht hätten, dass ihr Kind z.B. illegal Musik herunterlädt – dann seien sie verpflichtet, dies zu verhindern.

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Beweist ein OK-Vermerk auf einem Sendeprotokoll, dass ein Fax angekommen ist?

Der OK-Vermerk auf einem Sendeprotokoll ist – laut Bundesgerichtshof – immer noch kein gültiger Beweis, sondern nur ein Indiz dafür, dass ein Fax angekommen ist (BGH, Beschluss vom 21.7.2011, Az. IX ZR 148/10).
Mit diesem Urteil blieb der Bundesgerichtshof bei seiner früheren Einschätzung des Sachverhalts – erlegte aber dem Oberlandesgericht Jena auf, zu prüfen, ob die modernen Faxgeräte eine Änderung der Rechtsprechung nötig machen, denn viele moderne Geräte sind inzwischen in der Lage, eine Übermittlung von Daten an das Empfängergerät zu belegen. Bisher bewies das OK auf einem Sendeprotokoll nur, dass das Fax abgeschickt wurde, nicht aber, dass es angekommen ist. Für die Lesebestätigung einer E-Mail gilt dasselbe. Auch sie wird nicht als Beweis anerkannt, dass die E-Mail angekommen ist.

Grundsätzlich gilt: Der Absender eines Schriftstücks muss beweisen, dass dieses auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Der Beweis des Absendens reicht dazu nicht aus.

Fragen Sie unbedingt nach dem Versand eines wichtigen Faxes oder einer E-Mail beim Empfänger telefonisch nach, ob das Schriftstück angekommen ist und lassen Sie sich den vollständigen Namen desjenigen geben, der im Telefonat den Eingang bestätigt hat. Wenn Sie eine wichtige E-Mail verschicken, setzen Sie sich grundsätzlich selbst in c/c. Damit ist es vor Gericht wahrscheinlicher, dass der Empfänger die E-Mail ebenfalls bekommen hat.

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Verkehrsrecht: Schädiger muss nicht nur entgangenen Verdienst, sondern auch Urlaubsentgelt ersetzen.

Nach dem vor allem für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2013 (Az. VI ZR 389/12) muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts ersetzen. Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.
Kann der unfallgeschädigte Arbeitnehmer seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen und muss der Arbeitgeber deshalb später Urlaubsentgelt, z.B. wegen einer zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, an den Arbeitnehmer auszahlen, muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Arbeitgeber das bezahlte Urlaubsentgelt erstatten.

Dieses Urteil zeigt wieder, wie wichtig es ist, sich als Geschädigter, aber auch als Arbeitgeber eines unfallbedingt ausgefallenen Arbeitnehmers anwaltliche Hilfe bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu nehmen. Nebenbei hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil auch entschieden, dass der Schädiger – bzw. dessen Haftpflichtversicherung – zudem das Honorar des Rechtsanwalts schon für die außergerichtliche Geltendmachung der Erstattung des entgangenen Verdienstes und des Urlaubsentgeltes erstatten muss.

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„Tell-a-Friend“-Funktion auf der Website eines Internet-Shops ist nicht mehr zulässig!

In einem aktuellen Urteil des BGH geht es um die so genannte „Tell-a-Friend“-Funktion, d.h. die Weiterempfehlungswerbung im Internet. Der Besucher einer Website konnte bisher durch Anklicken des „Tell-a-Friend“-Buttons und Eingabe seiner eigenen und einer anderen E-Mail-Adresse, z.B. der Adresse eines Freundes, veranlassen, dass dieser Werbung des Internet-Shops bekommt.
Das Gericht entschied am 12.9.2013 (I ZR 208/12), dass solche Mails als Werbemails betrachtet werden müssen. Diese dürfen künftig nicht mehr ohne die Einwilligung des Empfängers verschickt werden!

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