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Verlust des Versicherungsschutzes! Unfall nach privatem Telefonat ist kein Arbeitsunfall

Das Landessozialgericht Hessen wies die Klage eines Arbeiters ab, der während seiner Arbeitszeit an einem Begrenzungswinkel hängen geblieben war und sich einen Kreuzbandriss am Knie zugezogen hatte  (AZ L 3 U 33/11, Urteil vom 17.9.2013).
Der Unfall passierte, als der Lagerarbeiter seinen Arbeitsplatz für etwa drei Minuten verlassen hatte, um ein privates Telefonat zu führen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Zahlung ab, da der Unfall nicht während der Arbeit, sondern im Zusammenhang mit einem privaten Telefonat geschah.
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Gesetzlicher Unfallschutz besteht generell nur dann, wenn die Arbeit geringfügig durch eine private Tätigkeit unterbrochen wird. Diese Tätigkeit muss „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ zur erledigen sein. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeiter jedoch um mehr als 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt, um eine bessere Mobilfunkverbindung zu haben. Dies sei nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen und deshalb sei der Unfall auch nicht gesetzlich unfallversichert.

Mit diesem Urteil liegt das Landessozialgericht auf der Linie der scharfen Rechtsprechung zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn auch nur kleinste Abweichungen vom kürzesten oder schnellsten Weg von und zur Arbeitsstelle vorliegen oder wenn die Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen worden ist.

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