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Verkehrsrecht: Schädiger muss nicht nur entgangenen Verdienst, sondern auch Urlaubsentgelt ersetzen.

Nach dem vor allem für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2013 (Az. VI ZR 389/12) muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts ersetzen. Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.
Kann der unfallgeschädigte Arbeitnehmer seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen und muss der Arbeitgeber deshalb später Urlaubsentgelt, z.B. wegen einer zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, an den Arbeitnehmer auszahlen, muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Arbeitgeber das bezahlte Urlaubsentgelt erstatten.

Dieses Urteil zeigt wieder, wie wichtig es ist, sich als Geschädigter, aber auch als Arbeitgeber eines unfallbedingt ausgefallenen Arbeitnehmers anwaltliche Hilfe bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu nehmen. Nebenbei hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil auch entschieden, dass der Schädiger – bzw. dessen Haftpflichtversicherung – zudem das Honorar des Rechtsanwalts schon für die außergerichtliche Geltendmachung der Erstattung des entgangenen Verdienstes und des Urlaubsentgeltes erstatten muss.

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