Handels- und Wirtschaftsrecht

Ein gesonderter Bereich des Privatrechts ist das Handelsrecht, für dessen Geltung die Kaufmannseigenschaft eines oder beider Partner wesentlich ist.

Ein Schwerpunkt unserer Kanzleitätigkeit ist das Handelsvertreterrecht. „Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen“, heißt es in § 89 des Handelsgesetzbuches.

Was aber heißt das? „Das HGB bietet wohl keine unpräzisere und regelmäßig bezüglich Grund und Höhe ‚streitigere’ Bestimmung als § 89 b HGB mit oft sehr hohen Klageanträgen und jahrelangen Prozessen“, resümierten deshalb schon 1999 Kainz, Lieber und Puszkajler.
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