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Verkehrsrecht: Auf privaten und öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt rechts vor links!

Das Landgericht Saarbrücken entschied am 07.06.2013 (13 S 31/13) in einem Fall, bei dem auf dem Parkplatz eines Supermarktes zwei Fahrzeuge an einer Einmündung kollidierten: Die Regel „rechts vor links“ (§8 abs. 1 StVO) gilt auf privaten Verkehrsflächen auch dann, wenn die Fahrstraßen unterschiedlich breit sind.

Der Kläger war mit seinem PKW auf dem Hauptweg des Parkplatzes in Richtung Ausfahrt unterwegs. Dieser Hauptweg war in zwei Spuren unterteilt. Der Kläger wechselte von der rechten auf die linke Spur und kollidierte mit einer Autofahrerin, die aus einem kleinen Zuweg in den Hauptumgehungsweg einbiegen wollte. Der Kläger erlitt ein HWS-Syndrom und forderte Schadensersatz.

Das Gericht gab ihm Recht. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte den Unfall allein verschuldet, weil sie sich nicht an ihre Wartepflicht gehalten habe. Der Fahrstreifenwechsel des Klägers stelle indessen keine Verletzung der Verkehrsregeln dar, denn die Vorfahrt erstrecke sich – genau wie im öffentlichen Straßenverkehr – auf die gesamte Breite der Fahrspur.

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