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Familienrecht: Lottogewinn muss mit getrennt lebendem Ehepartner geteilt werden!

Nach jahrelangem Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun entschieden, dass ein Rentner aus Mönchengladbach seiner mittlerweile geschiedenen Frau die Hälfte seines Lottogewinns, rund 245.000 Euro, abgeben muss (Urteil vom 16. Oktober 2013, Az.: XII ZR 277/12).

Zum Zeitpunkt des Lottogewinns war der Rentner bereits seit acht Jahren von seiner Frau getrennt, hatte aber noch nicht die Scheidung eingereicht. Dies tat er zwei Monate nach dem Gewinn. Der Anwalt der Ehefrau forderte, dass der Lottogewinn dem Zugewinn zugerechnet werden müsse. Vom Amtsgericht Mönchengladbach war dies anerkannt, daraufhin vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen worden. Die Richter sahen in der langen Trennungszeit hinreichend Grund, dem Mann die volle Summe zuzusprechen. Der Bundesgerichtshof entschied nun endgültig zu Gunsten der Ex-Ehefrau. Die Begründung: Acht Jahre Trennungszeit genügten nicht als Grund – entscheidend sei der Stichtag, wann die Scheidung eingereicht wurde. Nach geltendem Güterrecht müsse der Rentner die Hälfte des Gewinns an seine Ex-Ehefrau abgeben und zudem auch die Kosten des Verfahrens, rund 66.000 Euro, alleine tragen.

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