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Der Arbeitgeber darf ab dem ersten Krankheitstag schon ein ärztliches Attest verlangen!

In einem aktuellen Urteil entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest verlangen darf (BAG 5 AZR 886/11).

Bisher galt in dieser Frage der Grundsatz, dass eine Krankmeldung erst am vierten Krankheitstag vorgelegt werden müsse. Nach der neuen Rechtslage steht es im freien Ermessen des Arbeitgebers, wann er eine Krankmeldung vom Arbeitnehmer verlangt. Außerdem muss er seine Entscheidung nicht begründen und kann seine Mitarbeiter in dieser Frage unterschiedlich behandeln, sofern die jeweiligen „Fälle“ nicht miteinander vergleichbar sind.
In der Praxis bedeutet dies, dass es durchaus zulässig sein kann, von einem Mitarbeiter sofort am ersten Tag ein Attest zu verlangen, von einem anderen aber erst nach dem dritten Krankheitstag.

Auch wenn eine solche Differenzierung juristisch korrekt wäre, sollte der Arbeitgeber jedoch abwägen, ob dadurch nicht das Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitnehmern belastet würde.

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