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„Tell-a-Friend“-Funktion auf der Website eines Internet-Shops ist nicht mehr zulässig!

In einem aktuellen Urteil des BGH geht es um die so genannte „Tell-a-Friend“-Funktion, d.h. die Weiterempfehlungswerbung im Internet. Der Besucher einer Website konnte bisher durch Anklicken des „Tell-a-Friend“-Buttons und Eingabe seiner eigenen und einer anderen E-Mail-Adresse, z.B. der Adresse eines Freundes, veranlassen, dass dieser Werbung des Internet-Shops bekommt.
Das Gericht entschied am 12.9.2013 (I ZR 208/12), dass solche Mails als Werbemails betrachtet werden müssen. Diese dürfen künftig nicht mehr ohne die Einwilligung des Empfängers verschickt werden!

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