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Reiserecht: Wenn das Programm einer Kreuzfahrt gravierend verändert wurde, muss der Großteil des Reisepreises zurückerstattet werden!

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof am 14.5.2013 (AZ X ZR 15/11), dass der Veranstalter einer Kreuzfahrt den Großteil der Reisekosten zurückzahlen muss, wenn er sich nicht an die angekündigte Route hält und geplante Landausflüge streicht. Im Einzelfall haben die Passagiere sogar Anspruch auf Schadenersatz, denn sie haben Urlaubszeit nutzlos aufgewendet.

Ein Reiseunternehmen hatte, stellvertretend für die Reiseteilnehmer, einen Kreuzfahrt-Reiseveranstalter verklagt. Bei der zweiwöchigen Kreuzfahrt „Sommer in Grönland“ waren wichtige Programmpunkte, z.B. der Aufenthalt auf den Färöer und der Orkney-Inseln, gestrichen worden. Begründet wurde die Programmänderung damit, dass das Schiff nicht voll leistungsfähig sei, weil es mit verschmutztem Öl fahren musste. Der Reiseveranstalter erstattete 40 % des Reisepreises – was den Reisenden nicht genug war. Sie fordern 80% des Reisepreises zurück. Infolge des BGH-Urteils müssen die Landgerichte und Oberlandesgerichte nun die Erstattungssumme neu prüfen. Der Bundesgerichshof begründete seine Entscheidung damit, dass das Unterwegssein bei einer Kreuzfahrt genauso wichtig sei wie die Aufenthalte an bestimmten Zielorten.

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