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Preisklauseln unwirksam! Über ein wichtiges Urteil zu Prepaid-Mobilfunkverträgen

Wenn Mobilfunkanbieter Gebühren für die Auszahlung von Restguthaben, für die Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden oder für eine Mahnung Gebühren berechnen, ist dies nicht zulässig!

So entschied das Oberlandesgericht Schleswig (AZ: 2 U 2/11) in einem aktuellen Urteil. Ein Kunde hatte gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt, der ihm für ein Rücklastschrift 19,95 Euro und als Mahngebühr 9,95 Euro berechnet hatte. Diese Gebühren waren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters aufgeführt. Das Gericht argumentierte, dass im Preisverzeichnis nur die Leistungen des Anbieters, nicht aber die Schadenspauschalen verzeichnet sein dürften. Außerdem seien die Schadenspauschalen – gemessen am tatsächlichen Schaden – unangemessen hoch. Im Verbraucherrecht hat jeder Kunde nach Vertragskündigung ein Anrecht auf Rückzahlung seines Guthabens. Eine Gebühr für Rückerstattungskosten ist nicht gesetzlich verankert und darf deshalb auch nicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

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