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Solange ein Mietverhältnis besteht, darf die Mietkaution vom Vermieter nicht angetastet werden!

Mit einem aktuellen Urteil zum Mietrecht (7. Mai 2014, Az. VIII ZR 234/13) stärkte der Bundesgerichtshof die Position der Mieter: Auf ein Mietkautionskonto darf erst dann vom Vermieter zugegriffen werden, wenn das Mietverhältnis beendet ist.

Eine Mieterin hatte 1.400 € Kaution auf ein spezielles Mietkautionskonto einbezahlt. In ihrem Mietvertrag unterschrieb sie außerdem eine Klausel, dass der Vermieter – falls er finanzielle Ansprüche an sie habe – jederzeit auf dieses Mietkautionskonto zugreifen dürfe. Sie müsse dann die Differenz zu 1.400 € wieder aufstocken. Als es zur Mietminderung kam, trat dieser Fall ein: Der Vermieter glich seine Mieteinbußen dadurch aus, dass er vom Kautionskonto Geld abhob.
Die Mieterin war damit nicht einverstanden und klagte.

Die Karlsruher Richter gaben ihr Recht: Grundsätzlich darf ein Mietvertrag keine Zusatzklauseln enthalten, die für den Mieter einen Nachteil bedeuten könnten. Ein Vermieter muss die Mietkaution sicher und vor allem getrennt von seinem Privatvermögen anlegen, damit sie im Falle einer Insolvenz nicht angetastet werden kann. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses darf der Vermieter auf das Konto zugreifen, um eventuelle Rechnungen, z.B. für beim Auszug fällige Renovierungsarbeiten, zu begleichen.

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