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Mit dem Handy an der roten Ampel: Kanzlei raplaw in Karlsruhe zu einem aktuellen Urteil aus dem Verkehrsrecht

Autofahrer können an einer roten Ampel bei ausgeschaltetem Motor mit ihrem Handy telefonieren, ohne gegen § 23 Abs.1a StVO zu verstoßen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Beschluss vom 09.09.2014 – 1RBs 1/14). Der folgende Fall war dem Beschluss vorausgegangen: Ein Autofahrer wartete an einer roten Ampel mit ausgeschaltetem Motor auf Grund einer Start-Stopp-Automatik. Während er wartete, telefonierte er mit seinem Handy am Ohr. Wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons wurde der Verkehrsteilnehmer vom Amtsgericht Dortmund zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Das Amtsgericht begründete sein Urteil damit, dass die Einlassung des Betroffenen, sein Motor sei ausgeschaltet gewesen, nicht zu widerlegen sei, aber die Ausnahme vom grundsätzlichen Mobilfunkverbotes gemäß § 23 Abs. 1a StVO nach S. 2 nicht gegeben sei. Der Motor sei nämlich nicht im Sinne der Ausnahme ausgeschaltet. Dieser Auslegung des ausgeschalteten Motors stünde auch Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen, da sich die Auslegung innerhalb des Wortlauts halte: Der Motor sei bei Unterstellung einer funktionierenden Start-Stopp-Funktion schon nicht bewusst und unmittelbar durch den Fahrzeugführer ausgeschaltet worden. Das Ausscheiden sei nur eine Folge der Betätigung der Bremse. Da diese vom Fahrer gehalten werde, nehme er weiterhin aktiv am Verkehr teil. Darüber hinaus spreche gegen ein Ausschalten, dass ein Einschalten nicht durch ein bewusstes Bedienen des Anlassers erfolgt sei. Eine Sachlage, die durch die Beratung eines im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwaltes so nicht hingenommen werden muss. Tatsächlich legte der Betroffene Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm ein – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht hielt sich konsequent an den Wortlaut des Gesetzes und entschied sich für einen Freispruch. Die Benutzung eines Mobiltelefons ist erlaubt, sobald das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Somit lag im konkreten Fall kein Verstoß gegen § 23 Abs.1a S.1 StVO vor.

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